| Alt : | Neu: |
|
§ 7 Mitgliederversammlung 1. Jeweils im ersten Kalendervierteljahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Ist der Vorstandsvorsitzende verhindert oder weggefallen, wird durch Beschluss der restlichen Mitglieder des Vorstands ein Vorstandsmitglied mit der Aufgabe der Einberufung der Mitgliederversammlung beauftragt. Die |
Weiterlesen: Einladung zur Mitgliederversammlung am 20.03.2026







