
|
§ 7 Mitgliederversammlung 1. Jeweils im ersten Kalendervierteljahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Ist der Vorstandsvorsitzende verhindert oder weggefallen, wird durch Beschluss der restlichen Mitglieder des Vorstands ein Vorstandsmitglied mit der Aufgabe der Einberufung der Mitgliederversammlung beauftragt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Leinfelden-Echterdingen oder durch schriftliche Einladung oder durch Einladung in Textform nach § 126 b BGB der Mitglieder, je unter Angabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind. |
§ 7 Mitgliederversammlung 1. Jeweils im ersten Kalenderhalbjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Ist der Vorstandsvorsitzende verhindert oder weggefallen, wird durch Beschluss der restlichen Mitglieder des Vorstands ein Vorstandsmitglied mit der Aufgabe der Einberufung der Mitgliederversammlung beauftragt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins auf www.tv-echterdingen.de unter Angabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind. |
|
§ 9 Vorstand 2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. |
§ 9 Vorstand 2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. (1) Zur Entlastung des Vorstands und zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. (2) Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Die Details der Anstellung sowie die Vergütung werden in einem gesonderten Dienstvertrag geregelt. (3) Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Geschäftsstelle. Sein Aufgabenkreis umfasst insbesondere: 1.Die operative Führung des Vereins und die Erledigung aller damit verbundenen Verwaltungsaufgaben. 2.Die Personalführung sowie die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Haushaltsplans. 3.Die Anbahnung und Pflege von Kooperationen mit Partnern (insbesondere Schulen, Kindergärten und öffentlichen Trägern). 4.Die Durchführung von Bankgeschäften und die Eingehung von finanziellen Verpflichtungen für den Verein bis zu einem Betrag von max. 100.000 Euro im Einzelfall. (4) Der Geschäftsführer vertritt den Verein innerhalb seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich. Er ist dem Vorstand gegenüber weisungs- und berichtspflichtig. (5) Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. |







